Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach VwfG

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sieht vor, dass die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken soll, dass ein Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über seine Planungen informiert. Dies gilt insbesondere bei großen Infrastrukturprojekten wie Bahnlinien, Fernstraßen oder Stromtrassen.

Bereits vor Antragstellung soll der Vorhabenträger über die Ziele des Vorhabens, die vorgesehenen Mittel zur Umsetzung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen informieren und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Ziel dieser Regelung ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, indem Konflikte frühzeitig erkannt und möglichst schon im Vorfeld bearbeitet werden.

Mit dem § 25a VwVfG (der am 1. Februar 2027 die bisherige Regelung des § 25 Abs. 3 ablöst) wird dieses Instrument eigenständig verankert und digital ausgebaut. Künftig ist der Vorhabenträger verpflichtet, die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der frühen Beteiligung elektronisch (bevorzugt in maschinenlesbaren Formaten) an die Behörde zu übermitteln und der Öffentlichkeit mitzuteilen. Daraus ergeben sich höhere Anforderungen an Dokumentation, Digitalisierung und Nachweisführung.

Aus einer Nichtbeachtung der Vorschrift lassen sich jedoch keine unmittelbaren Verfahrensfehler für das spätere formelle Verwaltungsverfahren ableiten.