Der Einwohnerantrag ist ein in den Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen geregeltes Instrument, mit dem Einwohnerinnen und Einwohner die kommunale Vertretungskörperschaft zur Beratung und Entscheidung über eine bestimmte Angelegenheit verpflichten können.
Es handelt sich damit um ein Bottom-up-Beteiligungsformat, das es ermöglicht, Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker auch gegen ihren Willen zur Befassung mit einem kommunalen Anliegen zu zwingen.
Wer einen Einwohnerantrag einreichen möchte, hat dabei einige Formvorschriften zu beachten: Die unterzeichnenden Personen müssen seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gemeldet sein und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist schriftlich einzureichen, muss ein konkretes Begehren sowie eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die die Unterzeichnenden vertreten dürfen. Erforderlich ist zudem eine Mindestanzahl an Unterschriften; die Quoren liegen je nach Bundesland zwischen einem und fünf Prozent der Einwohnerschaft. Jede Unterschriftenliste muss den vollständigen Antragstext sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der unterzeichnenden Person enthalten. Schließlich darf sich ein Einwohnerantrag nicht mit einer Angelegenheit befassen, zu der innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
Beteiligungssystematisch ist der Einwohnerantrag auf der Ebene der Konsultation einzuordnen – mit dem Unterschied, dass die Einwohnerinnen und Einwohner hier nicht befragt werden, sondern sich aus eigener Initiative zu Wort melden können. Die finale Entscheidung verbleibt wie bei anderen Konsultationsverfahren bei den gewählten Gremien.
Angesichts des aufwendigen Verfahrens und der unsicheren Wirksamkeit wird der Einwohnerantrag in der Praxis äußerst selten genutzt.
