Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Einbeziehung von Betroffenen, Interessengruppen sowie Behörden und Trägern öffentlicher Belange in bestimmte Verwaltungsverfahren.

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung ist vor allem bei Planfeststellungs-, Bauleitplanungs- sowie umwelt- und raumbezogenen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben.

In Planfeststellungsverfahren bildet § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die zentrale Norm. Antragsunterlagen müssen durch Auslegung in amtlichen Einrichtungen oder durch elektronische Bereitstellung öffentlich zugänglich gemacht werden. Betroffene können innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen Einwendungen erheben. Parallel dazu holt die Genehmigungsbehörde Stellungnahmen weiterer Behörden und Träger öffentlicher Belange ein und berücksichtigt sie in der Abwägung. Einwendungen und Stellungnahmen werden dann in der Regel in einem Erörterungstermin mündlich behandelt. Die Ergebnisse fließen in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ein. Gegen den Planfeststellungsbeschluss ist Klage möglich, etwa wegen Verfahrensfehlern oder fehlerhafter Abwägung.

Häufig ist die Bewertung der eingereichten Stellungnahmen durch die Genehmigungsbehörde für die Einwender und die breite Öffentlichkeit kaum nachvollziehbar, zumal sich die Beteiligungsmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren faktisch auf die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Abgabe von Stellungnahmen beschränken.

Die frühe (auch frühzeitige oder vorgezogene) Öffentlichkeitsbeteiligung setzt vor der formellen Beteiligung an. Sie ist in verschiedenen Fachgesetzen verankert.

Für die Bauleitplanung schreibt § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Diese ist über Ziele und Zwecke der Planung, wesentliche Alternativen und voraussichtliche Auswirkungen zu informieren. Zudem ist ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Das gilt insbesondere auch für Kinder und Jugendliche. Die konkrete Ausgestaltung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt im Ermessen der Gemeinden und reicht von einfachen Informationsveranstaltungen bis zu dialogorientierten Formaten.

Vorhabenträger, die größere Infrastrukturprojekte wie Bahnlinien, Fernstraßen und Stromtrassen realisieren wollen, sind von § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz betroffen. Dieser verpflichtet die Genehmigungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig informiert. Die Unterrichtung soll möglichst vor Antragstellung erfolgen und Ziele, Mittel und Auswirkungen des Vorhabens umfassen. Die betroffene Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung haben. Die Ergebnisse der frühen Beteiligung sollen der Behörde und der Öffentlichkeit spätestens mit der Antragstellung mitgeteilt werden. Aber: wenn die Genehmigungsbehörde ihrer Hinwirkungspflicht nicht nachkommt und/oder der Vorhabenträger keine Unterrichtung durchführt, hat das keine Rechtsfolgen.

Das soll sich durch einen Regierungsentwurf von Ende 2025 ändern. Dieser sieht vor, dass ein neuer § 25a VwVfG eingeführt wird, demzufolge die Behörde künftig verpflichtend darauf hinwirkt, dass eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor Antragstellung durchgeführt wird. Damit würde die bisherige Soll-Vorschrift verschärft.