Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Einbeziehung von Betroffenen, Interessengruppen sowie Behörden und Trägern öffentlicher Belange in bestimmte Verwaltungsverfahren.

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung ist vor allem bei Planfeststellungs-, Bauleitplanungs- sowie umwelt- und raumbezogenen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben.

Die gesetzlichen Vorgaben für das Anhörungsverfahren in einem Planfeststellungsverfahren sind in § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Antragsunterlagen müssen durch Auslegung in amtlichen Einrichtungen oder durch elektronische Bereitstellung öffentlich zugänglich gemacht werden. Betroffene können innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen Einwendungen erheben. Parallel dazu holt die Genehmigungsbehörde Stellungnahmen weiterer Behörden und Träger öffentlicher Belange ein und berücksichtigt sie in der Abwägung. Einwendungen und Stellungnahmen werden dann in der Regel in einem Erörterungstermin mündlich behandelt. Die Ergebnisse fließen in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ein. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann wegen Verfahrensfehlern oder fehlerhafter Abwägung geklagt werden.

Für die Einwender und die breite Öffentlichkeit ist die Bewertung der eingereichten Stellungnahmen durch die Genehmigungsbehörde häufig kaum nachvollziehbar, da sich die Beteiligungsmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren auf die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Abgabe von Stellungnahmen beschränken.

Die frühe (auch frühzeitige oder vorgezogene) Öffentlichkeitsbeteiligung setzt vor der formellen Beteiligung an. Sie ist in verschiedenen Fachgesetzen verankert.

Für die Bauleitplanung schreibt § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Diese ist über Ziele und Zwecke der Planung, wesentliche Alternativen und voraussichtliche Auswirkungen zu informieren. Zudem ist ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Das gilt insbesondere auch für Kinder und Jugendliche. Die konkrete Ausgestaltung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt im Ermessen der Gemeinden und reicht von einfachen Informationsveranstaltungen bis zu dialogorientierten Formaten.

Bei Infrastruktur-Großprojekten wie Bahnlinien, Fernstraßen oder Stromtrassen soll die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 bzw. § 25a Verwaltungsverfahrensgesetz darauf hinwirken, dass der Vorhabenträger die Öffentlichkeit bereits vor der Antragstellung informiert und Dialogangebote macht.