Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Einbeziehung von Betroffenen, Interessengruppen sowie Behörden und Trägern öffentlicher Belange in bestimmte Verwaltungsverfahren.

Vorgesehen ist sie vor allem in Planfeststellungs-, Bauleitplanungs- und umwelt- oder raumbezogenen Verfahren, in denen eine Beteiligung gesetzlich angeordnet ist.

In Planfeststellungsverfahren bildet § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die zentrale Norm. Antragsunterlagen müssen durch Auslegung in amtlichen Einrichtungen oder durch elektronische Bereitstellung öffentlich zugänglich gemacht werden. Betroffene können innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen Einwendungen erheben. Parallel dazu holt die Genehmigungsbehörde Stellungnahmen weiterer Behörden und Träger öffentlicher Belange ein und berücksichtigt sie in der Abwägung. Einwendungen und Stellungnahmen werden dann in der Regel in einem Erörterungstermin mündlich behandelt. Die Ergebnisse fließen in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ein. Gegen den Planfeststellungsbeschluss ist Klage möglich, etwa wegen Verfahrensfehlern oder fehlerhafter Abwägung.

Die frühe (auch frühzeitige oder vorgezogene) Öffentlichkeitsbeteiligung setzt vor der formellen Beteiligung an. Sie ist in verschiedenen Fachgesetzen verankert.

Für die Bauleitplanung schreibt § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Diese ist über Ziele und Zwecke der Planung, wesentliche Alternativen und voraussichtliche Auswirkungen zu informieren. Zudem ist ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Kinder und Jugendliche sind ausdrücklich mitgemeint. Die konkrete Ausgestaltung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt im Ermessen der Gemeinden und reicht von Informationsveranstaltungen bis zu dialogorientierten Formaten.

Vorhabenträger, die größere Infrastrukturvorhaben realisieren wollen, sind von § 25 Abs. 3 VwVfG betroffen. Dieser verpflichtet die Behörde, darauf hinzuwirken, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig informiert wird. Die Unterrichtung soll möglichst vor Antragstellung erfolgen und Ziele, Mittel und Auswirkungen des Vorhabens umfassen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Ergebnisse der frühen Beteiligung sind der Behörde und der Öffentlichkeit spätestens mit der Antragstellung mitzuteilen.

Ein Regierungsentwurf von Ende 2025 sieht vor, dass ein neuer § 25a VwVfG eingeführt wird. Er sieht vor, dass die Behörde künftig verpflichtend darauf hinwirkt, dass eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor Antragstellung durchgeführt wird. Damit würde die bisherige Soll-Vorschrift verschärft.