Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind Instrumente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Sie ermöglichen es Bürgerinnen und Bürgern, selbst über bestimmte kommunale Sachfragen zu entscheiden.
Ein Bürgerbegehren ist der erste Schritt:
- Eine Initiative, die für oder gegen ein bestimmtes Anliegen eintritt, erarbeitet eine Abstimmungsfrage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag.
- Die Initiative sammelt eine bestimmte Anzahl gültiger Unterschriften (je nach Bundesland und Gemeindegröße häufig 3–10 % der Wahlberechtigten).
- Der Gemeinde- oder Stadtrat übernimmt das Anliegen oder lehnt es ab.
Ein Bürgerentscheid ist der zweite Schritt:
- Lehnt der Rat das Begehren ab, kommt es zum Bürgerentscheid.
- Alle Wahlberechtigten der Kommune können abstimmen.
- Der Entscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum erreicht wird (z. B. müssen 20–30 % der Wahlberechtigten zustimmen).
- Das Ergebnis ist für die Kommune rechtlich bindend, in der Regel für einen bestimmten Zeitraum.
Ein ergänzendes Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene ist das in vielen Bundesländern zulässige Ratsbegehren. Hierbei initiiert nicht die Bürgerschaft, sondern die Gemeindevertretung einen Bürgerentscheid. Sie beschließt mit qualifizierter Mehrheit (meist zwei Drittel der Mitglieder) die Durchführung eines Bürgerentscheids über eine bestimmte Sachfrage. Während beim Bürgerbegehren Bürgerinnen und Bürger Unterschriften sammeln müssen, entfällt dies beim Ratsbegehren, da die Initiative von der Gemeindevertretung ausgeht.
Sowohl Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als auch Ratsbegehren sind nur zu bestimmten Themen zulässig. Typischerweise sind Haushalts- und Personalangelegenheiten sowie Stadtentwicklungs- und Bauplanungen ausgeschlossen. Die konkreten Regelungen zu den zulässigen Themen, den Quoren und weiteren Aspekten unterscheiden sich je nach Bundesland und sind in den jeweiligen Kommunalverfassungen festgelegt.
Problematisch bei Bürgerentscheiden kann die aus gesetzlichen Vorgaben resultierende komplexe Fragestellung sein. Ein extremes Beispiel lautet: „Sind Sie dagegen, dass die Stadt B. einen Poolingvertrag und sich daraus ergebend einen Gestattungsvertrag für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in kommunalem Wald und angrenzenden Ackerflächen mit privaten Eigentümerinnen und Eigentümern für das Potentialgebiet Süd abschließt?“ Wer die Frage versteht und den Bau von Windkraftanlagen befürwortet, muss — entgegen der intuitiven Logik — mit „Nein“ stimmen.
Ein weiteres Problem kann in der parteipolitischen Instrumentalisierung von Bürgerbegehren liegen. Initiativen treten in der Regel als unabhängig und überparteilich auf, werden jedoch mitunter von politischen Akteuren unterstützt oder selbst initiiert. Dadurch kann das direktdemokratische Verfahren zur politischen Profilierung oder zur Umgehung parlamentarischer Entscheidungsprozesse genutzt werden. Transparenz über die personellen und organisatorischen Hintergründe einer Initiative ist daher für eine informierte Meinungsbildung der Bürgerschaft von großer Bedeutung.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid lassen sich konstruktiv mit deliberativen Beteiligungsformaten verbinden.
- Sofern die Gemeindeordnung ein Ratsbegehren zulässt, kann die kommunale Vertretung die Bürgerinnen und Bürger nach einem Beteiligungsverfahren über das „Ob“ oder das „Wie“ einer Sachfrage abstimmen lassen.
- Bei konträren Themen besteht die Möglichkeit, dass sich die Initiatoren eines Bürgerbegehrens und die kommunalen Gremien im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens auf einen Kompromiss verständigen, so dass der Bürgerentscheid entfallen kann.
- Im Vorfeld eines Bürgerentscheids ist es sinnvoll, Beteiligungsverfahren durchzuführen, die zu einer fundierten Meinungsbildung der Abstimmenden beitragen.
- Nach einem Bürgerentscheid kann zu dessen Ergebnis ein Beteiligungsverfahren stattfinden – auch, um zur Befriedigung der unterlegenen Seite beizutragen.
